Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
der Firma Container Dienst Dreieich Totzek GmbH
§ 1 Vertragsabschluss
1. Der Vertrag wird zwischen dem Auftraggeber und der Firma Containerdienst Dreieich Totzek GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) geschlossen. Der Vertrag kommt aufgrund schriftlicher, mündlicher oder fernmündlicher Bestätigung eines Angebots oder durch Leistungserbringung seitens des Auftragnehmers zustande. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Im Falle einer schriftlichen Bestätigung ist diese ausschließlich maßgeblich. In diesem Fall sind mündliche Nebenabreden unwirksam.
2. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen und gelten nur dann, wenn sie in schriftlicher Form durch den Auftragnehmer bestätigt wurden.
3. Der Auftragnehmer darf sich zur Erfüllung auch Fremdfirmen bedienen. In diesem Fall gelten ebenfalls die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen.
4. Der Auftraggeber akzeptiert die Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens mit seiner Unterschrift oder der Unterschrift einer hierzu von ihm beauftragten Person auf dem Lieferschein bzw. Ladeschein bei der Gestellung des Containers.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung, die Mietzeit sowie die Abholung des Containers durch den Auftragnehmer zu einer vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle. Die Pflicht zur Entsorgung der Inhalte der Container ruht, solange die Entsorgung aufgrund von Gründen nicht erfolgen kann, die der Auftragnehmer weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt hat.
2. Die Auswahl der Sortieranlagen, Verbrennungsanlage, Deponie, Sammelstelle, oder dergleichen, betrifft den Auftragnehmer. Erteilt der Auftraggeber eine andere Zuweisung zu einer Anlage, Sammelstelle, Deponie usw., übernimmt der Auftraggeber die hieraus entstehenden Mehrkosten und Risiken. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich frei, die aus dieser Zuweisung heraus auftreten können.
3. Die in den Container eingebrachten Stoffe verbleiben im Eigentum des Auftraggebers.
4. Der Auftraggeber haftet bis zur endgültigen Anlieferung der Abfälle an eine Deponie, Abladestelle, Entsorgungs-, Verwertungs- oder Sortieranlage für die Beschaffenheit sowie der Zusammensetzung der Abfälle gemäß seiner Angaben. Mehrkosten, die auf einer falschen Deklarierung der Abfälle beruhen, trägt der Auftraggeber. Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit zur Nachberechnung gemäß § 6 Ziff. 3 dieser Bedingungen.
5. Angaben des Auftragnehmers zu den Größen, Maßen und Tragfähigkeit der Container sind nur Richtwerte. Nicht wesentliche Abweichungen der Angaben können nicht zu Preisminderungen oder Ansprüchen herangezogen werden.
§ 3 Fälligkeit der Leistung
1. Bei der Gestellung bzw. Abholung der Container handelt es sich um keine Fixschuld, es sei denn, dies wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich, schriftlich und unter Hinweis darauf, dass es sich um eine Fixschuld handelt, bestätigt.
2. Sonstige zeitliche Festlegungen der Gestellung bzw. Abholung des Containers sind für den Auftragnehmer nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Werden die schriftlich bestätigten Zeiten um bis zu 3 Stunden überschritten, ist dies als unwesentlich anzusehen und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen oder Minderung.
§ 4 Containerstandort
1. Der Auftraggeber hat für einen geeigneten Aufstellplatz sowie für geeignete Zufahrtswege zu sorgen.
2. Der Containerstellplatz, sowie dessen Zufahrtweg, müssen für das erforderliche Fahrzeug hergerichtet oder ausgebaut sein. Der Auftraggeber sorgt für die freie Zufahrt bei der Gestellung und der Abholung des Containers.
3. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Maßangaben einzuholen und sich davon zu überzeugen, dass der Auftrag durch den Auftragnehmer durchführbar ist.
4. Für Schäden an Zufahrtwegen und am Containerstellplatz durch das Containerfahrzeug, den Container oder dessen Be- und Entladung besteht keine Haftung seitens des Auftragnehmers, es sei denn, der Schaden wurde durch den Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig oder unter Verletzung einer Kardinalpflicht verursacht.
5. Für Schäden am Container oder am Containerfahrzeug infolge ungeeigneter Zufahrten oder Stellplätze haftet der Auftraggeber.
6. Der Standort des Containers darf durch den Auftraggeber nicht verändert werden.
7. Konnte der Container wegen eines der vom Auftraggeber nach dieser Vorschrift zu vertretenden Umstände nicht aufgestellt, getauscht oder abgeholt werden, trägt der Auftraggeber die Kosten der ggfs. nötig werdenden Doppel- und Leerfahrt.
§ 5 Absicherung des Containers
1. Beim Aufstellen des Containers im öffentlichen Verkehrsraum, oder auf öffentlichen Plätzen, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Sofern eine solche Genehmigung nicht bereits in Form einer Dauergenehmigung bei dem Auftragnehmer vorliegt, ist sie vom Auftraggeber vor Ausführung des Auftrages einzuholen. Die anfallenden Gebührensätze für die Genehmigung zuzüglich einer evtl. Bearbeitungsgebühr des Auftragnehmers gehen zulasten des Auftraggebers.
2. Der Container muss in öffentlichen Verkehrsflächen und Plätzen durch den Auftraggeber ordnungsgemäß gekennzeichnet und abgesichert werden. Die Sicherungs- und Kennzeichnungspflicht (Warnlampen, Warnbarken, Absperrungen usw.) übernimmt ausschließlich der Auftraggeber.
3. Der Auftraggeber trägt auch die Verkehrssicherungspflicht für den Container.
4. Der Auftraggeber haftet ausschließlich für unterlassene Absicherung und Kenntlichmachung des Containers, fehlende Genehmigung, sowie der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Er stellt hierfür den Auftragnehmer gegenüber von Ansprüchen Dritter frei.
§ 6 Beladung
1. In die Container dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe wie Chemikalien, Lösungsmittel, Öle, Säuren, Batterien oder andere Sondermülle, sowie keine Autoreifen eingebracht werden.
2. Der Containerinhalt darf nicht zu einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts führen. Die Ladung darf weder nach oben, noch an den Seiten oder nach hinten über den Containerrand herausragen. Im Falle der Überladung erhält der Auftragnehmer das Recht, den Container bis zur Entladung durch den Kunden stehen zu lassen bzw. ihn ggfs. auf Kosten des Kunden wieder abladen zu lassen. Kosten für Leerfahrten bzw. ggfs. entstehende weitere Mietkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Die angelieferten Stoffe werden bei den Verwertungsanlagen vom dortigen Personal geprüft und nach deren Kriterien klassifiziert. Diese Klassifizierung ist entscheidend für die Berechnung der Entsorgungsgebühren. Der Auftraggeber hat deshalb dafür selbst zu sorgen, dass die von ihm eingebrachten Stoffe den gegenüber dem Auftragnehmer deklarierten Abfallsorten entsprechen. Erhöhte Entsorgungskosten, sei es aufgrund Umklassifizierung und/oder Sortierung, bzw. erhöhte Transportkosten aufgrund einer Annahmeverweigerung, sowie Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Klassifizierungsvorschriften entstehen, trägt der Auftraggeber. Seine Haftung erstreckt sich dabei auch auf von dritter Seite eingebrachte Stoffe. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Dieser Absatz gilt entsprechend bei Nichtbeachtung von § 6 Ziff. 1 (Einbringung von Lösungsmitteln).
§ 7 Schadensersatz
1. Der Auftraggeber haftet für Schäden, während dem Zeitraum der Gestellung und der Abholung des Containers, es sei denn, diese beruhen auf gewöhnlichem Gebrauch. Bei Abhandenkommen des Containers im Mietzeitraum haftet der Auftraggeber ebenfalls.
2. Der Auftragnehmer haftet für Schadensersatzansprüche aus diesem Vertrag nur, wenn der Schaden durch den Auftragnehmer oder seiner Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, oder eine Kardinalpflicht verletzt wurde. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit, wird nach den gesetzlichen Vorschriften gehaftet.
3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, so hat er Mängel der Leistung des Auftragnehmers und Schäden unverzüglich geltend zu machen. Ihn trifft insoweit auch eine Untersuchungsobliegenheit.
§ 8 Preise
1. Die vereinbarten Preise beinhalten folgende Leistungen, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde:
- Container Transport (Aufstellung/Tausch/Abholung)
- Mietgebühr für eine Woche
- Entsorgungspreis nach Angaben des Auftraggebers
- Wegegebühr
Wartezeiten bei diesen Leistungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt.
2. Wird die Standzeit von einer Woche überschritten, so schuldet der Auftraggeber für jeden weiteren Tag eine Standgebühr in Höhe von 2,50 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Sollte die Deklarierung der eingebrachten Stoffe nicht mit dem tatsächlichen Inhalt übereinstimmen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Mehrkosten gemäß § 6 Ziff. 3 dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung zu stellen. Die hierfür entstehenden Kosten richten sich nach den ortsüblichen Gebühren.
4. Alle Preisangaben und Entgelte beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.
§ 9 Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort und ohne Abzüge zu zahlen.
2. Die Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
3. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann eine Mahngebühr in Höhe von 5,-- € pro Mahnung berechnet werden. Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch den Auftraggeber ist zulässig. Unbeschadet hiervon gelten die gesetzlichen Verzugsvorschriften.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die rechtlich zulässig ist und dem ursprünglich wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
3. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, wird als Gerichtsstand Langen vereinbart.
4. Ergänzungen oder Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer bindend.